Erhalt auch Sie zur Zeit Aufforderungen von Ihren Kunden, in denen Sie bestätigen sollen, dass die von Ihnen gelieferten Artikel weniger als 0.1% eines Stoffs der Kandidatenliste enthalten? Seit dem 5. Januar 2021 müssen in der EU Artikel, die 0.1% eines SVHC Stoffs (Substance of Very High Concern) enthalten, der europäischen Chemikalienagentur ECHA gemeldet werden, die die Meldungen dann in der SCIP Datenbank zusammenführt. Eine analoge Informationspflicht gegenüber dem Anwender ergibt sich übrigens auch aus Art. 71 der Schweizer Chemikalienverordnung.
Für Firmen, die im Geschäft bleiben wollen, ist das Ignorieren solcher Kundenanfragen keine Option. Das Beantworten der Anfragen und die zugehörigen Abklärungen können sich allerdings zu einer komplexen Aufgabe entwickeln. Insbesondere für solche Firmen, die sich sonst nicht im Detail mit chemikalienrechtlichen Fragen befassen müssen, kann das eine Herausforderung darstellen.
Wenn Sie kompetente Unterstützung bei der Beantwortung solcher Anfragen suchen, wenden Sie sich unverbindlich an unseren Experten Dr. Stephan Steines.